Quantcast
Viewing latest article 2
Browse Latest Browse All 2

Handlungsbedarf für Familienunternehmen bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat am 17.12.2014 entschieden, dass die weitgehende Verschonung von Betriebsvermögen bei der Erbschaftsteuer nicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Auch nach dieser Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts besteht aber weitgehend Einigkeit darüber, dass betriebliches Vermögen niedriger besteuert werden sollte als anderes Vermögen.  Eine ungemilderte Besteuerung würde Arbeitsplätze und Unternehmen in Ihrer Existenz erheblich gefährden.


Bisherige Rechtslage:

Nach dem aktuell gültigen Erbschaftsteuerrecht können Erwerber umfangreiche Vergünstigungen in Anspruch nehmen, wenn
• das Verwaltungsvermögen des Unternehmens nicht mehr als die Hälfte des Unternehmenswerts. beträgt,
• der Erwerber den Betrieb mindestens 5 Jahre im Wesentlichen unverändert fort führt,
• er dem Betrieb in diesen 5 Jahren höchstens EUR 150.000,00 an Vermögenssubstanz entzieht (= Entnahmen, die seine Einlagen und Gewinne übersteigen) und
• bei Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern die Summe der Löhne in diesen 5 Jahren nicht unter 80 Prozent des durchschnittlichen Lohnsummenniveaus der letzten 5 Jahre vor der Übertragung absinkt.


Werden diese Bedingungen eingehalten, bleibt die Übertragung bei Unternehmen mit einem Wert bis zu 1 Million Euro steuerfrei, größere Unternehmen werden zu 85 % von der Besteuerung ausgenommen.
Darüber hinaus können auch größere Unternehmen auf unwiderruflichen Antrag vollständig steuerfrei übertragen werden, wenn
• der Wert des Verwaltungsvermögens nicht mehr als zehn Prozent des Unternehmenswerts beträgt,
• der Erwerber den Betrieb mindestens 7 Jahre im Wesentlichen unverändert fort führt,
• er dem Betrieb in diesen 7 Jahren höchstens EUR 150.000,00 an Vermögenssubstanz entzieht und
• bei Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern die Summe der Löhne in den nächsten 7 Jahren nicht unter das durchschnittliche Lohnsummenniveau der letzten 5 Jahre vor der Übertragung absinkt.


Wird gegen diese Regeln verstoßen, so entfällt die Verschonungsregelung anteilig. Bei Kapitalgesellschaften gelten die Verschonungsregeln nur, wenn der Erblassers oder Schenker mehr als 25 % am Grund- oder Stammkapitals beteiligt war.


Verfassungswidrigkeit und Übergangsvorschrift:

Das Bundesverfassungsgericht hat Teile dieser Regelungen als so schwerwiegende Gleichheitsverstöße angesehen, dass das gesamte Erbschaftsteuergesetz für verfassungswidrig erklärt wurde. Zur Vermeidung von Steuerausfällen hat es aber angeordnet, dass das bestehende Gesetz bis zu einer Neuregelung, die spätestens bis zum 30.6.2016 erfolgen muss, weiter gültig ist. Beanstandet werden im Wesentlichen drei Aspekte der geltenden Verschonungsregeln:


• Die bestehenden Verschonungsregelungen sind für Großunternehmen nicht gerechtfertigt,
• die Beschränkung der Lohnsummenregelung auf Unternehmen mit  mehr als 20 Beschäftigten, weil sie dadurch auf rund 90 % der Unternehmen nicht anwendbar ist
• und die Regelungen zum Verwaltungsvermögen, weil dadurch auch Vermögen im Wert von bis zu 50 Prozent des Unternehmenswerts steuerfrei übertragen werden kann, das nicht betriebsnotwendig ist.


Entwurf einer Neuregelung:

Am 8. Juli 2015 wurde ein Gesetzesentwurf in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Dieser ist auch innerhalb der Regierungskoalition sehr umstritten, sodass unter Umständen das endgültige Gesetz erheblich vom Entwurf abweichen wird.
Nach dem Entwurf soll nur das Vermögen, das einem Unternehmen nach seinem Hauptzweck überwiegend dient, begünstigt sein. Darüberhinausgehendes Betriebsvermögen wird maximal in Höhe von zehn Prozent des begünstigten Vermögens wie begünstigtes Vermögen behandelt. Für Großunternehmen werden zusätzliche Bedingungen geschaffen. Hier ist unter anderem an eine Verschonungsbedarfsprüfung gedacht, in die auch das Privatvermögen des Erwerbers mit einzubeziehen ist. Die Beschränkung der Lohnsummenregelung soll auf 3 Beschäftigte herabgesetzt werden, für Unternehmen mit 4 bis 15 Mitarbeitern sind verminderte Vorgaben vorgesehen.


Fazit:

Gegenüber dem geltenden Recht wird es zwangsläufig zu Verschärfungen kommen. Bis zur Neuregelung sind Übertragungen nach dem bisher geltenden Recht möglich. Denkbar ist, dass die Neuregelungen ganz oder teilweise rückwirkend in Kraft treten. Konkrete Anzeichen dafür gibt es aber derzeit nicht. Trotz der verbleibenden ist es daher sinnvoll, insbesondere bei ohnehin anstehenden Übertragungen, über eine zeitnahe Umsetzung nach bisherigem Recht nachzudenken.


Haben Sie Fragen oder benötigen Sie steuerlichen Rat? Kontaktieren Sie uns!

www.ssr-partner.de

Email schreiben

Der Beitrag Handlungsbedarf für Familienunternehmen bei der Erbschaft-/Schenkungsteuer erschien zuerst auf MyBusinessLife - Gründer - Unternehmer - Lifestyle.


Viewing latest article 2
Browse Latest Browse All 2